Satzung

§ 1

Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen „Tübinger Gesellschaft für Angewandte Geowissenschaften“. Er hat seinen Sitz in Tübingen. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung führt er seinen Namen mit dem Zusatz e.V..

§ 2

Vereinszweck

(1) Zweck des Vereins ist die Unterstützung von interdisziplinären Forschungsprojekten, die Umsetzung der Ergebnisse und der Wissenstransfer in die Praxis auf dem Gebiet der Angewandten Geowissenschaften. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
a) Förderung der Umweltforschung, insbesondere im Bereich des Boden- und Grundwasserschutzes, des Georessourcenmanagements, der Umweltökonomie, aber auch in weiteren Bereichen des Umweltschutzes;
b) Förderung des Know-how-Transfers zwischen Forschung und Anwendung durch Entwicklung von Methoden, Instrumenten, Demonstrationsvorhaben, Weiterbildung und Beratung;
c) Kooperation mit der mittelständischen Wirtschaft der Region und dadurch auch Umsetzung, Anwendung und Nutzung der an der Universität Tübingen durchgeführten Forschungsprojekte;
d) Förderung der Nachwuchsausbildung durch Kooperation mit Hochschulen – insbesondere der Universität Tübingen -, der Umweltbehörden, anderen (Groß-)Forschungsinstitutionen und der Industrie;
e) Pflege der Kontakte zu ehemaligen Absolventen und Wissenschaftlern der Geowissenschaftlichen Fakultät der Universität Tübingen (Alumni).
(2) Die Tübinger Gesellschaft für Angewandte Geowissenschaften kann weitere Aufgaben aus den Bereichen Umweltschutz, Wasser und Abfall sowie aus verwandten Forschungs- und Entwicklungsgebieten übernehmen, soweit sie mit den in Abs. 1 genannten Zwecken in Verbindung stehen.
(3) In der Forschung soll die Tübinger Gesellschaft für Angewandte Geowissenschaften Verbindung mit den Einrichtungen der Universität Tübingen halten, deren Aufgaben im Bereich der im Vereinszweck definierten Tätigkeitsgebiete liegen.
(4) Über die in der Tübinger Gesellschaft für Angewandte Geowissenschaften durchgeführten Forschungsarbeiten wird öffentlich berichtet.

§ 3

Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Durch die Mitgliedschaft wird kein Anspruch auf das Vereinsvermögen erworben.
(5) Der Verein darf Vermögen vorübergehend ansammeln, wenn dies zur Erfüllung des Vereinszweckes erforderlich ist.

§ 4

Organe

Organe des Vereins sind
1. der Vorstand
2. die Mitgliederversammlung
3. der Wissenschaftliche Beirat

§ 5

Mitglieder

Mitglieder des Vereins sind
1. ordentliche Mitglieder
2. fördernde Mitglieder
3. Ehrenmitglieder

§ 6

Ordentliche Mitglieder

(1) Ordentliche Mitglieder können natürliche und juristische Personen sowie Vereinigungen werden, die bereit sind, den Vereinszweck zu fördern.
(2) Der schriftliche Antrag auf Aufnahme ist an den Vorstand zu richten. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.

§ 7

Fördernde Mitglieder

(1) Als fördernde Mitglieder kann der Verein natürliche und juristische Personen sowie Vereinigungen auch ohne Rechtsfähigkeit aufnehmen, die an seiner Arbeit Anteil nehmen.
(2) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
(3) Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht, sie bestimmen ihren Beitrag selbst.

§ 8

Ehrenmitglieder

(1) Die Mitgliederversammlung kann natürliche Personen, die den Vereinszweck fördern, als Ehrenmitglieder berufen. Die Ehrenmitgliedschaft kann natürlichen Personen verliehen werden, die sich besondere Verdienste um die Wissenschaft oder die praktische Entwicklung auf den Gebieten des Vereinszweckes erworben haben.
(2) Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit und haben kein Stimmrecht.

§ 9

Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt oder durch Ausschluss eines Mitglieds, bei juristischen Personen und Vereinigungen außerdem durch Auflösung.
(2) Der Austritt ist schriftlich zu erklären. Er ist unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Kalenderjahresende zulässig.
(3) Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes den Ausschluss eines Mitglieds aus wichtigem Grund beschließen. Dem Mitglied muss rechtzeitig Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.
(4) Die Mitgliedschaft erlischt, wenn ein Mitglied trotz Mahnung mit zwei Jahresbeiträgen in Verzug ist.

§ 10

Rechte und Pflichten der Mitglieder, Beiträge

(1) Ordentliche Mitglieder sind grundsätzlich stimmberechtigt.
(2) Alle Mitglieder haben Anspruch auf Unterrichtung über die Arbeit der Tübinger Gesellschaft für Angewandte Geowissenschaften.
(3) Mit der Aufnahme verpflichten sich die ordentlichen Mitglieder zur Zahlung von jährlichen Beiträgen, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. In besonderen Fällen ist der Vorstand berechtigt, den Beitrag zu ermäßigen oder zu erlassen.

§ 11

Aufgaben der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand und überwacht die Rechtmäßigkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Geschäftsführung. Sie erlässt eine Geschäftsordnung für den Vorstand, in der auch die Geschäftsverteilung geregelt wird. Sie ist nicht öffentlich.
(2) Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Auf schriftlichen Antrag eines Viertels der Mitglieder, der Zweck und Gründe enthalten muss, sowie, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen und von einem Vorstandsmitglied geleitet.
(3) Unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung ist die Einladung zur ordentlichen Mitgliederversammlung den Mitgliedern schriftlich mindestens vier Wochen, zur außerordentlichen Mitgliederversammlung mindestens eine Woche vorher zu übersenden. Für die Berechnung der Frist ist der Tag der Absendung maßgeblich.
(4) Anträge, die auf die Tagesordnung gesetzt werden sollen, müssen dem Vorstand mindestens eine Woche vor dem Versammlungstermin eingereicht sein. Sie sind vom Vorstand den Mitgliedern drei Tage vor der Versammlung schriftlich bekannt zu geben. Über sie kann in der Versammlung ebenfalls beschlossen werden.
(5) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend oder hinsichtlich ihres Stimmrechts vertreten sind. Mitglieder können ihre Stimme schriftlich auf ein anderes Mitglied übertragen mit Ausnahme des Stimmrechts bei Abstimmungen zu Satzungsänderungen. Stimmrechtsvertretung ist dem Versammlungsleiter mitzuteilen und im Protokoll zu vermerken.
(6) Der Verlauf und insbesondere die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren. Das Protokoll muss vom Protokollführer und dem Vorstandsmitglied, das die Versammlung geleitet hat, unterzeichnet werden. Es muss binnen zwei Wochen nach der Versammlung an alle Mitglieder versandt werden.
(7) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Entgegennahme des vom Vorstand zu erstattenden Jahresberichts,
b) Entgegennahme der vom Vorstand vorgelegten Jahresrechnung, Entlastung des Vorstands,
c) Entscheidung über Mitgliedsbeiträge,
d) Berufung und Abberufung der Vorstandsmitglieder, Wahl des Vorstands
e) Entscheidung über Anstellungsverträge von Vorstandsmitgliedern,
f) Entscheidung über das vom Vorstand erarbeitete Ausbau- und Investitionsprogramm,
g) die mittelfristige Finanzplanung und die Feststellung des Wirtschaftsplans,
h) die Bestellung von mindestens einem Abschlussprüfer,
i) die Wahl der vom Vorstand vorgeschlagenen Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirats,
j) die Berufung von Ehrenmitgliedern,
k) Beschlussfassung über außergewöhnliche Maßnahmen, die die Stellung und Tätigkeit des Vereins erheblich beeinflussen können,
l) Erlass und Änderung einer Geschäftsordnung für den Vorstand,
m) Beschluss über den Ausschluss von Mitgliedern gemäß § 9 (3),
n) Auflösung des Vereins gemäß § 11 (9) bzw. § 16.
(8) Der Einwilligung der Mitgliederversammlung bedarf der Vorstand zu allen über den Rahmen des laufenden Geschäftsbetriebs hinausgehenden Geschäftsvorfälle, Rechtsgeschäfte und Maßnahmen. Dazu gehören auch die Einleitung von Rechtsstreitigkeiten sowie der Abschluss von Vergleichen mit einem zehntausend Euro übersteigenden Streitwert.
(9) Für Satzungsänderungen und den Beschluss zur Auflösung des Vereins bedarf es einer Dreiviertelmehrheit aller erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.

§ 12

Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei und bis zu vier Personen, von denen mindestens zwei Personen Wissenschaftler der Universität Tübingen sein müssen. Der Vorstand wählt ein Vorstandsmitglied für zwei Jahre zum Vorsitzenden. Die Tübinger Gesellschaft für Angewandte Geowissenschaften wird durch den Vorsitzenden und ein weiteres Vorstandsmitglied gemeinsam vertreten. Das Weitere regelt die von der Mitgliederversammlung zu beschließende Geschäftsordnung. Der Vorstand ist in seiner Vertretungsmacht nicht beschränkt mit Ausnahme von Entscheidungen, die der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
(2) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung einzeln bestellt und abberufen. Eine Wahlperiode beträgt zwei Jahre. Über Anstellungsverträge von Vorstandsmitgliedern entscheidet die Mitgliederversammlung.
(3) Der Vorstand führt die Geschäfte und erledigt alle sonstigen Angelegenheiten, soweit in dieser Satzung nichts Abweichendes geregelt ist. Er hat darüber hinaus insbesondere folgende Aufgaben:
a) Er erarbeitet im Zusammenwirken mit dem Wissenschaftlichen Beirat das Forschungs- und Entwicklungsprogramm.
b) Er erarbeitet das Ausbau- und Investitionsprogramm.
c) Er stellt den Wirtschaftsplan und den Jahresabschluss auf.
d) Er bereitet die Beschlüsse der Mitgliederversammlung vor und vollzieht sie.
e) Bei Bedarf richtet der Vorstand eine Geschäftsstelle ein, deren Angestellte den Vorstand bei seinen Aufgaben und laufenden Geschäften maßgeblich unterstützen. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
f) Er entscheidet über den Abschluss und die Änderung von Anstellungsverträgen sowie von über- und außertariflichen Anstellungsverträgen.
(4) Der Vorstand hat den Mitgliedern regelmäßig über die Lage des Vereins sowie bei wichtigem Anlass der Mitgliederversammlung unverzüglich schriftlich zu berichten.

§ 13

Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr endet am 31.12. des Jahres, in dem der Verein gegründet wird.

§ 14

Jahresabschluss

Nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres hat der Vorstand unverzüglich den Jahresbericht aufzustellen und durch einen Lagebericht zu erläutern. Der Jahresabschluss wird durch den oder die Abschlussprüfer geprüft und der Mitgliederversammlung zur Entlastung des Vorstands vorgelegt.

§ 15

Wissenschaftlicher Beirat

(1) Der Wissenschaftliche Beirat berät den Verein in wissenschaftlich-technischen Fragen. Er macht insbesondere Vorschläge und nimmt Stellung zum Forschungs- und Entwicklungsprogramm.
(2) Dem Wissenschaftlichen Beirat gehören mindestens sechs Personen an. Wissenschaftler der Universität Tübingen sollen angemessen vertreten sein. Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Mitglieder des Beirats können Angehörige der Wissenschaft, der Wissenschaftsadministration und des Arbeits- und Wirtschaftslebens sein.
(3) Der Wissenschaftliche Beirat wählt aus seiner Mitte mit einfacher Mehrheit einen Vorsitzenden, der das Wahlprotokoll zu unterschreiben hat. Der Vorstand beruft hierzu die Sitzung schriftlich ein.

§ 16

Auflösung des Vereins

(1) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Näheres zu Abstimmung und erforderlicher Mehrheit ist in § 11 (9) geregelt.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Vereinigung der Freunde der Universität Tübingen e.V. (auch Universitätsbund Tübingen e.V.), diese hat es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, vorzugsweise für die Förderung der angewandten Forschung, insbesondere in den Geowissenschaften, zu verwenden.
(3) Beschlüsse über die Verwendung des Vereinsvermögens bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines satzungsgemäßen Zwecks dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.
Tübingen, den 13. Januar 2014